Hausordnung

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Hausordnung

der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle vom 24.01.2007

Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2004 (GVBL. LSA Nr. 255) hat der Senat der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle in seiner Sitzung vom 24.01.2007 folgende Hausordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Mitglieder, Angehörige, Studierende und Gäste der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle (im folgenden Hochschule). Räumlich gilt sie für Gelände,Gebäude und Einrichtungen der Hochschule einschließlich angemieteter oder der Hochschule überlassener anderer Räume.
(2) Die Hausordnung dient der Vorsorge für die Sicherheit und Ordnung an der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle. Sie soll insbesondere gewährleisten, dass die der Hochschule obliegenden Aufgaben wahrgenommen werden können.
(3) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen in weiblicher und männlicher Form.

§ 2 Hausrecht

(1) Der Rektor übt das Hausrecht aus. Er ist für die Wahrung der Ordnung verantwortlich (§ 69 Abs. 1 S. 3 HSG LSA). Neben ihm üben die unter Abs. 2 genannten weiteren Hausrechtsbeauftragten das Hausrecht aus.
(2) Hausrechtsbeauftragte sind folgende Personen:
1. Der Kanzler,
2. für die jeweiligen Fachbereiche die Dekane,
3. die Sitzungsleiter während der Sitzungen von Kollegialorganen der Hochschule,
4. Lehrpersonen im Rahmen ihrer Lehrveranstaltungen,
5. Personen, an die das Hausrecht durch den Rektor oder die in
Abs. 3 Nr. 1 - 4 genannten Personen delegiert worden ist.

§ 3 Öffnungs- und Geschäftszeiten

Die Hochschule ist grundsätzlich für Forschung, Lehre, Kunst, Wissenschaft und Studium von Montag bis Sonntag 24 Stunden geöffnet. Ausnahmen können durch andere Ordnungen (z. B. Werkstattordnung) oder im Einzelfall geregelt werden.
Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
Alle Gebäude der Hochschule sind durch das elektronische Schließsystem bzw. durch Schlösser verschlossen. Ein Zutritt zu den Gebäuden und Einrichtungen ist mit der elektronischen Zugangskarte bzw. mit Schlüsseln möglich. Hierbei sind die Besonderheiten der Schlüssel- und Zugangskartenordnung zu beachten. Verluste von Karten bzw. Schlüsseln sind sofort der Hochschulverwaltung zu melden. Ein Zutritt ohne Schlüssel- oder Zugangskarte ist für Neuwerk 7
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und
Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr
Unterburg
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und
Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr möglich.
In den Gebäuden Hermes und Neuwerk 1 ist der Zutritt nur mit Zugangskarte möglich.
Die Außentore des Campus Design (Neuwerk 7) sind in der Veranstaltungszeit
Montag bis Freitag von 7.00 bis 21.00 Uhrin der vorlesungsfreien Zeit
von Montag bis Freitag von 7.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Sonnabend und Sonntag bleiben die Tore geschlossen.
Ausnahmen von den Öffnungszeiten sind bei der Hochschulverwaltung zu beantragen und genehmigen zu lassen.
Die Geschäftszeiten der Hochschulverwaltung sind
Montag bis Freitag von 7.30 bis 16.00 Uhr
der Poststelle, Neuwerk 7
Montag bis Freitag von 7.00 bis 18.00 Uhr
der Hochschulbibliothek
Montag und Donnerstag von 10.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag und Mittwoch von 10.00 bis 18.00 Uhr
Freitag von 10.00 bis 14.00 Uhr.

§ 4 Grundsätzliche Pflichten

(1) Die unter § 1 Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Einbruch verhütet und alle zur Hochschule gehörenden Gebäude, Einrichtungen, Sachen und Außenanlagen zweckentsprechend und pfleglich benutzt werden. Schäden sindder Hochschulverwaltung zu melden. Außerhalb der Geschäftszeiten der Hochschulverwaltung ist in allen Belangen der Ordnung und Sicherheit des zuständigen Wachschutzes, z.Z. Mitteldeutscher Wachschutz, Telefon 0345/ 5666 236, zu informieren.Die Belange von behinderten Personen sind zu beachten.
(2) Räume, Werkstätten und Ateliers sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Treppen und Flure sind Rettungswege und müssen freigehalten werden.
(3) Gebäude, Einrichtungen und Außenanlagen dienen Forschung, Lehre, Kunst, Wissenschaft und Studium. Die Vermietung oder kostenlose Bereitstellung für nicht genannte Zwecke erfolgt nur mit Genehmigung der Hochschulleitung.
(4) Tiere dürfen in der Regel nicht auf das Hochschulgelände mitgebracht werden. Die Hausrechtsbeauftragten können in den einzelnen Bereichen Ausnahmen zulassen. Hunde sind in jedem Fall an der Leine zu führen.
(5) Übernachten im Hochschulbereich ist nicht gestattet. Ausnahmen können von der Hochschulleitung genehmigt werden.
(6) Das Abstellen von Fahrrädern an Gebäudewänden, Bäumen sowie in den Gebäuden ist zu unterlassen.
(7) Für Schäden, Diebstahl und bei Unfällen im Zusammenhang mit persönlichen Gegenständen übernimmt die Hochschule keine Haftung.
(8) Die Hochschule übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Kunstgegenständen oder Arbeiten oder andere nicht im Eigentum der Hochschule stehende Sachen, welche auf dem Hochschulgelände gelagert werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Hochschule oder ihrer Beschäftigten.
(9) Abfälle sind zu vermeiden bzw. gering zu halten. Abfälle gehören in die hierfür vorgesehenen Behälter. Für Sonderabfälle (Chemikalien, Farben, Lösungsmittel, Batterien) gelten die entsprechenden Entsorgungsrichtlinien. Die Entsorgung privater Abfälle im Hochschulbereich ist verboten.
(10) Das Abstellen von privaten Kraftfahrzeugen ist den unter § 1 Abs. 1 genannten Personen nur auf den vorgesehenen Plätzen erlaubt. Dabei darf weder ein anderes Fahrzeug behindert, Rettungswege versperrt noch Schrittgeschwindigkeit überschritten werden. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Hochschulehaftet nicht für Schäden an Fahrzeugen. Das Parken zu privaten Zwecken ist nicht gestattet. Bei Verstößen kann das störende Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.
(11) Die Nutzung beweglicher Sachen der Hochschule für Forschung, Lehre, Kunst, Wissenschaft und Studium außerhalb der Hochschule ist in der Hochschulausleihordnung geregelt. Die Nutzung von beweglichen Sachen für andere Zwecke ist im Einzelfall durch Miet- bzw. Leihvertrag zu regeln.
(12) Im Alarmfall, d.h. bei Ertönen des Alarmzeichens: “lang anhaltender Dauerton mit kurzen Unterbrechungen”, ist das betreffende Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen,sofern nicht die aktive Mithilfe bei der Behebung des Gefahrenzustandes erforderlich und möglich ist.

§ 5 Sanktionen und Schadensersatz

Bei Verstößen gegen diese Hausordnung trifft der Rektor die unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Ordnungsmaßnahmen. Im Fall einer Beschädigung von Gebäuden, Einrichtungen, Sachen und Außenanlagen der Hochschule besteht für den Verursacher die Pflicht zum Schadensersatz.

§ 6 Inkrafttreten der Hausordnung

Diese Hausordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle in Kraft.

Halle, den 24.01.2007
Prof. Ulrich Klieber
Rektor

Designhaus Halle

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